Pflanzenschutz
Der Pflanzenschutz umfasst alle Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen und nicht parasitären Beeinträchtigungen. Rechtsgrundlage ist das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 14.Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527) inkl. der seitdem erfolgten Novellierungen und der darauf beruhenden Verordnungen.
Die Aufgaben des amtlichen Pflanzenschutzdienstes in der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein sind in § 34 PflSchG festgeschrieben: Schaderregerüberwachung, Versuchswesen, Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes, Überwachung des Warenverkehrs mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Hinblick auf Pflanzengesundheit, Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen, die Durchführung der für diese Aufgaben erforderlichen Untersuchungen (Diagnostik) und die generelle Kontrolle der Einhaltung des Pflanzenschutzgesetzes.
Moderner Pflanzenschutz ist integrierter Pflanzenschutz. Dieser umfasst eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird (§ 2 PflSchG).
Der chemische Pflanzenschutz ist also nur ein Teil der Maßnahmen zum Schutze der Kulturpflanzen.
Im Pflanzenschutzgesetz sind einige Dinge zwingend vorgeschrieben, die sicherstellen, dass bei der Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel der größtmögliche Schutz von Mensch, Tier und Naturhaushalt gewährleistet ist:
- nur von den zuständigen Bundesbehörden (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), und Umweltbundesamt (UBA) zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen vertrieben, aus anderen EU-Ländern importiert und eingesetzt werden,
- der Anwender muss sachkundig i. S. des PflSchG sein (außer im Haus- und Kleingartenbereich, aber dort dürfen auch nur extra dafür zugelassene Mittel eingesetzt werden),
- er darf nur amtlich geprüfte Pflanzenschutzgeräte mit gültiger Prüfplakette einsetzen (die Plakette wird nach Prüfung des Gerätes auf Funktionstüchtigkeit für jeweils zwei Jahre erteilt),
- und der Anwender hat die vom Gesetzgeber festgeschriebenen Vorschriften der guten fachlichen Praxis einzuhalten.
Bestellung "Warndienste"
Die Warndienste des Pflanzenschutzdienstes der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein können jederzeit über das Bestellformular (pdf-Datei) angefordert werden. Im Bereich der Warndienste Ackerbau gibt es 2009 einige Änderungen. Nährere Informationen finden Sie hier (pdf-Datei).
Fachartikel
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