Gewerbliche Einfuhren
Aufgabe der Pflanzenbeschau bei der Importkontrolle ist es, die Einschleppung und Ausbreitung von bestimmten Krankheiten und Schaderregern wirksam zu verhindern. Jeder Importeur, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Erde oder bestimmte Kultursubstrate einführt, muss beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer registriert sein. An der Einlassstelle sind die für die Einfuhr vorgesehenen Sendungen beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer anzumelden. Dafür erforderlich ist der Antragsvordruck und ein gültiges Pflanzengesundheitszeugnis des Pflanzenschutzdienstes des Ursprungslandes.
Die Einfuhrkontrolle des Pflanzenschutzdienstes der Landwirtschaftskammer umfasst die Dokumentenkontrolle, die Nämlichkeitsprüfung zur Feststellung, inwieweit die Angaben im Pflanzengesundheitszeugnis mit der Ware übereinstimmen und eine pflanzengesundheitliche Untersuchung.
Diese Einfuhrkontrolle kann auch – unter bestimmten Voraussetzungen – an einem amtlich zugelassenen Bestimmungsort vorgenommen werden. Dies gilt für pflanzliche Warensendungen und für Verpackungsholz aus Rohholz. Die Freigabe durch die amtliche Pflanzenbeschau ist Voraussetzung für die zollrechtliche Freigabe.
Privater Reiseverkehr
Einfuhr aus EU-Ländern (einschließlich der Azoren, Madeira, der Anglonormannischen Inseln, Orkneyinseln, Shetlandinseln, Kanalinseln und der Insel of Man, ausgenommen die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und die französischen überseeischen Departments).
Zum privaten Gebrauch können Sie problemlos Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse einführen. Ein Pflanzengesundheitszeugnis wird nicht benötigt.
Rückkehr aus Nicht EU-Ländern in Europa und dem angrenzendem Mittelmeerraum
Hierzu zählen alle europäischen Länder, die keine EU-Mitgliedsstaaten sind (einschließlich der Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Gibraltar) und die Mittelmeerländer Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien sowie die Türkei.
Aus diesen Ländern dürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse (Früchte, Schnittblumen) und sonstige Gegenstände ohne die Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses bis zu einem Gewicht von 10 kg bzw. abhängig von der Warenart in eng begrenzter Stückzahl mitgebracht werden, sofern keine Einfuhrverbote entgegenstehen.
Saatgut fällt nicht unter diese Einfuhrerleichterungen!
Rückkehr aus allen anderen außereuropäischen Ländern
In diesem Fall wird ein Pflanzengesundheitszeugnis vom Pflanzenschutzdienst des Ursprungslandes für alle Pflanzen sowie zeugnis- und untersuchungspflichtige Pflanzenerzeugnisse (Früchte, Schnittblumen) und sonstige Gegenstände (u.a. Erde oder Kultursubstrat, das den Pflanzen anhaftet) benötigt.
Ausnahmegenehmigungen
auf Antrag kann, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus Drittländern eine Ausnahme beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer beantragt werden. Gleiches gilt für Einfuhren für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben.
Aktuelle Informationen:
- Einschleppungsgefahr des Citrusbockkäfers (CLB) mit Pflanzen aus China u.a. Ländern! (pdf-Datei)
- Bekanntmachung Einlassstellen (pdf-Datei)
- Anlage 4 - Richtwerte Kleinstmengen (pdf-Datei)
- Bestimmungs-Ort-Kontrolle Merkblatt (pfd-Datei)
- Import-Export-Pflanzengesundheit (pdf-Datei)
- Info-Zollerlass für Verpackungsholz (pdf-Datei)
- Import Nadelholz (pdf-Datei)
- Import Verpackungsholz (pdf-Datei)
- Importstatistik Schleswig-Holstein (pdf-Datei)
Ansprechpartner:
- Liste (pdf-Datei)







