Um die heimische Pflanzenproduktion vor neuen Schadorganismen zu schützen, haben alle Drittländer (damit gemeint sind Länder außerhalb der europäischen Union) eigene Bestimmungen bis hin zu Einfuhrbeschränkungen und -verboten für die Einfuhr festgelegt. In einigen Fällen werden die Anforderungen zusätzlich über individuelle Einfuhrgenehmigungen (z.B. Russland) spezifiziert. Um in diese Länder exportieren zu können, wird für pflanzliche Produkte ein amtliches Pflanzengesundheitszeugnis benötigt.
Mit dem Pflanzengesundheitszeugnis bestätigt die zuständige Pflanzenschutzbehörde des Absendelandes - in Schleswig-Holstein ist dafür die Abt. „Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Landtechnik“ der Landwirtschaftskammer zuständig - dass die Bestimmungen des jeweiligen Empfangslandes eingehalten werden. Voraussetzung dafür ist u.a. die Besichtigung und gegebenenfalls die Untersuchung der zum Export bereitgestellten Pflanzenware bzw. der pflanzlichen Erzeugnisse auf möglicherweise vorhandene Quarantäneschadorganismen. Hinzu kommen die im Vorwege durchzuführenden Untersuchungen der Anzuchtflächen auf Kartoffelnematoden sowie spezielle Vegetationskontrollen, z.B. auf Feuerbrand, Virosen u.a., sowie ggf. durchzuführende Labortests.
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird vom jeweiligen nationalen Pflanzenschutzdienst an der Einlassstelle des Empfängerlandes oder am Empfängerort kontrolliert. Zur Einfuhr zugelassen wird die Sendung, wenn sie von einem gültigen Pflanzengesundheitszeugnis begleitet wird, frei von Quarantäneschadorganismen ist und keine einfuhrverbotenen Artikel enthält.
Wenn die Exportware innerhalb der EU, aber außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Pflanzenschutzdienststelle zugekauft wurde, so sind der Gesundheitszustand und die Eignung für den Export in das jeweilige Exportland zuvor durch ein sogenanntes „Intra-EC-Dokument“ vom Pflanzenschutzdienst am Ursprungsort zu bestätigen. Es dient als Grundlage für die Erstellung des eigentlichen Pflanzengesundheitszeugnisses für den Export.
Verpackungsmaterialien aus Holz können ebenfalls gefährliche Schaderreger enthalten. Daher gelten beim Export in viele Länder besondere Vorschriften für die Behandlung von Verpackungsholz. Dazu gehören die Entrindung sowie die Hitzebehandlung durch registrierte Behandlungsbetriebe.
Export
Drittländer, Schweiz (EU)
Pflanzengesundheitszeugnis
Einfuhrbestimmungen individuell (www.jki.bund.de)
Anträge, Formulare:
- Antrag auf Pflanzengesundheitszeugniserstellung (pdf-Datei)
- Antrag auf Registrierung von Verpackungsholzbehandlern/Herstellern (pdf-Datei)
Aktuelle Informationen:
- Verpackungsholz: Technische Prüfung von Hitzebehandlungs-Anlagen (pdf-Datei)
- Holzverpackungen beim Export von Pflanzen/Ware in Drittländer (pdf-Datei)
- Anforderungen von Verpackungsholz bei Exporten nach ISPN-Nr. 15 (pdf-Datei)
- Export von Pflanzen in Drittländer (pdf-Datei)
- Exportstatistik Schleswig-Hosltein (pdf-Datei)
Ansprechpartner:
- Liste (pdf-Datei)







